Zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers

Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 04. September 2019 – AGH 15/18 (I 2)

Zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers

Tenor

Die Berufung des Rechtsanwalts wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Rechtsanwalt eine Geldbuße in Höhe von 400,00 € verhängt wird.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften: §§ 49, 43, 113,114, 197 BRAO

Gründe
I.

1
Das Anwaltsgericht ### hat den Rechtsanwalt durch in der Hauptverhandlung am 16.01.2018 verkündetes Urteil schuldig gesprochen, am 06.01.2015 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und seine besonderen Pflichten als Pflichtverteidiger verletzt zu haben. Gegen ihn wurde die Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € verhängt.

2
Zur Begründung hat das Anwaltsgericht ausgeführt, dass sich der Rechtsanwalt einer Pflichtverletzung gem. §§ 43, 49, 113 BRAO schuldig gemacht hat, indem er als beigeordneter Pflichtverteidiger des Angeklagten ### im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht ### am 06.01.2015 im Zuhörerraum platz nahm und auch auf Aufforderung der zuständigen Richterin, neben dem Angeklagten Platz zu nehmen, dies nicht tat, sondern erklärte, er sei nicht in der Lage, ordnungsgemäß zu verteidigen und werde dies auch nicht tun, und anschließend den Sitzungssaal verließ, wodurch eine Aussetzung der Hauptverhandlung erzwungen worden sei.

3
Der Rechtsanwalt hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.01.2018 form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt.

II.

4
Der Rechtsanwalt hat am 17.03.2006 vor dem Landesjustizprüfungsamt ### die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er wurde am 27.04.2007 bei dem Amtsgericht ### und dem Landgericht ### zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Rechtsanwalt ist ledig und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig. Er erzielt seine Einkünfte mittlerweile zu 100 % aus einer Anstellung als Rechtssekretär bei der ### ### GmbH. Als Rechtsanwalt ist er nur noch in geringem Umfang und als Strafverteidiger gar nicht mehr tätig.

5
Der Rechtsanwalt vertrat in dem Strafverfahren zum Az. 24 Ls 171 Js 53675/12 (12/14) vor dem Amtsgericht ### den angeklagten ehemaligen Rechtsanwalt ### zunächst als Wahlverteidiger und nach Beiordnung durch Beschluss vom 04.12.2014 gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 06.01.2015 um 10.00 Uhr und Fortsetzungstermine wurden auf den 13.01., 26.01., 29.01. und 10.02.2015 anberaumt. Nach erfolgter Ladung beantragte der Rechtsanwalt am 17.12.2014 „ergänzende Akteneinsicht“, die er am 23.12.2014 schriftlich anmahnte. Unter Hinweis auf die bis dahin nicht gewährte ergänzende Akteneinsicht und die seines Erachtens deshalb nicht mögliche ordnungsgemäße Verteidigung regte der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 02.01.2015 eine Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am 06.01.2015 an. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.01.2015 beantragte er, „die Hauptverhandlungstermine am 06.01.2015 und am 13.01.2015 wegen unverschuldeter, nicht hinreichender Vorbereitung der Hauptverhandlung aufzuheben.“ Am selben Tag verfügte das Amtsgericht die Überlassung der aus drei Bänden bestehenden Akten zur Einsichtnahme, wobei die Vorsitzende die Akten nach telefonischer Absprache mit dem Rechtsanwalt am selben Tag gegen 15.00 Uhr persönlich in der Geschäftsstelle der ### ### GmbH abgab. Mit anschließendem weiterem Schriftsatz vom 05.01.2015 hielt der Rechtsanwalt an seinem Antrag auf Aufhebung des Termins am 06.01.2015 fest und wies darauf hin, dass es ihm aufgrund anderer Termine erst am Abend möglich sei, einen Auszug der neuen Aktenbestandteile zu fertigen, und es ihm vor dem Termin nicht mehr möglich sei, diesen seinem Mandanten zukommen zu lassen und mit ihm zu besprechen. Der Termin am 13.01.2015 könne allerdings wie geplant durchgeführt werden. Am Morgen des 06.01.2015 um 08.03 Uhr ging ein gegen die Vorsitzende gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten ### bei dem Amtsgericht ein, das mit der verspäteten Akteneinsicht und der Weigerung der Richterin, den Hauptverhandlungstermin am 06.01.2015 zu verlegen, begründet war.

6
Zum Termin am 06.01.2015 um 10.00 Uhr erschien der Rechtsanwalt im Gerichtssaal und nahm im Zuhörerraum Platz. Auf die Aufforderung der Richterin, neben dem Angeklagten Platz zu nehmen, erklärte der Rechtsanwalt, er sei nicht in der Lage, ordnungsgemäß zu verteidigen und werde dies auch nicht tun. Sodann verkündete die Richterin einen Beschluss zur Zurückweisung des Befangenheitsantrages sowie einen weiteren zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, den sie u.a. damit begründete, dass die Akte zwar seit der ersten Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt im April 2014 um ca. 180 Seiten angewachsen sei, davon für den Angeklagten ### als Mandanten des Rechtsanwalts aber nicht mehr als zwei Seiten von unmittelbarer Relevanz seien, sodass es dem Rechtsanwalt zuzumuten gewesen sei, den gewachsenen Akteninhalt auch kurzfristig zur Kenntnis zu nehmen.

7
Der Rechtsanwalt erklärte daraufhin, dass er an dem Verhandlungstag nicht als Verteidiger auftreten werde, da ihm aufgrund der kurzfristigen Akteneinsicht keine Pflichtverteidigung möglich sei und auch keine Rücksprache mit dem Mandanten erfolgen konnte. Er verließ anschließend den Sitzungssaal. Auch auf Nachrufen der Staatsanwältin, die ihm auf den Gerichtsflur nacheilte, ist der Rechtsanwalt nicht wieder zurückgekehrt, wobei er deren Rufe nicht gehört hat. Der weiterhin anwesende Angeklagte ### sollte daher versuchen, den Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen, damit er zurück kehrte und die Anklageschrift verlesen werden konnte. Die Hauptverhandlung wurde deshalb zunächst unterbrochen. Der Angeklagte ### hat den Rechtsanwalt allerdings nicht angerufen. Da dieser somit nicht wieder erschienen ist, wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Am 08.01.2015 hat die Vorsitzende verfügt, dass die Verhandlung am 13.01.2015 nicht stattfinde, da nicht von allen Beteiligten ein Verzicht auf die Ladungsfrist eingegangen sei. Auch die übrigen Termine wurden aufgehoben. Unter dem 08.01.2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Rechtsanwalt zu entpflichten und dem Angeklagten ### einen neuen Verteidiger beizuordnen sowie dem Rechtsanwalt gemäß § 145 Abs. 4 StPO die durch die Aussetzung verursachten Kosten aufzuerlegen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.05.2015 wurde der Rechtsanwalt gemäß § 145 Abs. 1 StPO entpflichtet. Zugleich wurden ihm gemäß § 145 Abs. 4 StPO die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass sich der Rechtsanwalt durch seine Weigerung, in dem Hauptverhandlungstermin vom 06.01.2015 als Verteidiger für den Angeklagten ### aufzutreten, prozessordnungswidrig und pflichtwidrig verhalten habe. Die erst am Vortag des ersten Hauptverhandlungstermins gewährte ergänzende Akteneinsicht rechtfertige nicht die Weigerung, an dem Hauptverhandlungstermin aufzutreten. Unabhängig davon, dass eine Verteidigung selbst ganz ohne die zuvor erteilte ergänzende Akteneinsicht möglich gewesen wäre, weil der Akteninhalt seit der letzten Akteneinsicht des Verteidigers keine durchgreifenden Neuigkeiten aufwies, gebe es kein „prozessuales Notwehrrecht“ des Verteidigers, das ihn bei verspäteter Akteneinsicht zu einem Fernbleiben berechtigen würde. Sinn und Zweck einer Pflichtverteidigung sei es, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern. Letztere Pflicht habe der Rechtsanwalt durch sein Verhalten schuldhaft verletzt. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Angeklagten vom 03.06.205 und des Rechtsanwalts vom 04.06.2015 wurden durch Beschluss des Landgerichts ### vom 18.06.2015 als unbegründet verworfen. Das Landgericht verneinte zwar die Voraussetzungen einer Entpflichtung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO, hielt die Entpflichtung jedoch unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes für gerechtfertigt. Als wichtiger Grund für den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung komme jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Im Interesse des Angeklagten könne die Ablehnung des Pflichtverteidigers bzw. seine Entpflichtung auch gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verteidiger durch Störung der Verhandlungsabläufe eine nachhaltige Beeinträchtigung der Verhandlungsatmosphäre erstrebt, die in nicht hinnehmbarer Weise die Wahrheitsfindung erschwert. So habe es sich hier verhalten. Der Rechtsanwalt habe durch sein Verhalten bewusst die Aussetzung der Hauptverhandlung herbeigeführt und damit eine erhebliche Verfahrensverzögerung verursacht. Der Pflichtverteidiger sei in Fällen notwendiger Verteidigung zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet. Etwaige Verfahrensfehler wie eine nicht hinreichend gewährte Akteneinsicht seien im Wege des Rechtsmittels der Berufung oder Revision anzugreifen, nicht durch Verlassen des Sitzungssaals.

8
Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ### vom 15.08.2015 wurde dem Verteidiger Rechtsanwalt ### am 10.12.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 entgegnete der Verteidiger des Rechtsanwalts unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009 – 5 StR 181/09 -, juris, dass es Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts sei, über die Verteidigungsbereitschaft zu entscheiden. Aufgrund fehlender (vollständiger) Aktenkenntnis sei der Rechtsanwalt schuldlos nicht verteidigungsbereit gewesen. Deshalb hätte das Amtsgericht die Hauptverhandlung aussetzen müssen. Die Entscheidung des Rechtsanwalts, im Hauptverhandlungstermin nicht aufzutreten, sei nach Ablehnung der Aussetzung richtig gewesen. Als Strafverteidiger ohne vollständige Aktenkenntnis hätte der Rechtsanwalt andernfalls seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und gerade dadurch gegen seine Pflicht aus § 43 BRAO verstoßen. Das Verhalten des Rechtsanwalts habe insoweit den Interessen seines Mandanten gedient. Dieser habe von ihm sogar verlangt, angesichts der nicht vollständigen Akteneinsicht nicht aufzutreten. Andernfalls wollte der Mandant selbst „die sofortige Entpflichtung beantragen, … [ihn] bei der Rechtsanwaltskammer anzeigen und ihn im Falle einer (ungerechtfertigten) Verurteilung zivilrechtlich … in Regress … nehmen … .“. Daraufhin habe der Rechtsanwalt sich an ihn – den jetzigen Verteidiger – gewandt, berichtet, dass er unverschuldet nicht verteidigungsbereit sei, und sich nach einschlägiger Rechtsprechung zu diesem Thema erkundigt, woraufhin er dem Rechtsanwalt den genannten BGH-Beschluss vom 24.06.2009 übermittelt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm dazu mit Schreiben vom 26.01.2017 Stellung und vertrat die Auffassung, dass die vorgenannte BGH-Entscheidung nicht einschlägig sei. Zudem gebe die eigene Einschätzung der – fehlenden – Verteidigungsbereitschaft dem Verteidiger lediglich die Möglichkeit, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, nicht jedoch zu erzwingen. Eine möglicherweise fehlerhafte gerichtliche Entscheidung auf diesen Antrag hin wäre allein in einem Rechtsmittelverfahren zu überprüfen gewesen. Dazu verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf § 338 Nr. 8 StPO. Auch bei einem Verfahrensfehler des Gerichts bestehe grundsätzlich kein Recht des Verteidigers auf ein eigenes pflichtwidriges Verhalten. In der Rechtsprechung werde vereinzelt lediglich für „ganz besonders gelagerte Einzelfälle“ bei „prozessual in keiner Weise gedeckten Maßnahmen des Gerichts“ ein nicht schuldhaftes Verhalten des Verteidigers in Erwägung gezogen.

9
Das Anwaltsgericht hat die Anschuldigung mit Beschluss vom 12.06.2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung wurden die Zeuginnen Richterin am Amtsgericht ### und Oberstaatsanwältin ### vernommen. Der Rechtsanwalt ließ sich ergänzend dahin gehend ein, dass er primär auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig sei und nur selten Strafsachen bearbeite. Über die Pflichten eines Pflichtverteidigers sei er nicht belehrt worden. Über Unterschiede zwischen den Pflichten eines Wahl- und eines Pflichtverteidigers habe er sich keine Gedanken gemacht.

10
Das Anwaltsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Pflichtverteidiger, der den Abbruch einer Hauptverhandlung dadurch erzwingt, dass er diese verlässt, eine Standesverfehlung nach §§ 49, 43 BRAO begeht und sich dazu auf AGH ###, Urteil vom 01.07.2005 – (2) 6 EVY 7/04 –, juris, sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ### vom 24.06.2015 bezogen. Das Verschulden des Rechtsanwalts entfalle auch nicht dadurch, dass ihm ein anderes Mittel der wirksamen Verteidigung nach seiner Rechtsauffassung nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein massiver rechtswidriger Eingriff in die Rechte des damaligen Angeklagten sowie die des Rechtsanwalts im seinerzeitigen Termin vor dem Amtsgericht sei nicht zu erkennen. Allein ein Blick in das Gesetz und die einschlägigen Kommentierungen hätten dem Rechtsanwalt bewusst machen müssen, dass hier eben keine Situation vorlag, die sein Vorgehen rechtfertigte. Vielmehr habe das Amtsgericht nach Bekundung der Zeugin Richterin am Amtsgericht ### noch versucht, eine „pragmatische Lösung“ zu finden, damit das Verfahren nicht platzt. Die Verhängung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € sei angemessen und erforderlich.

11
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Rechtsanwalts und der weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen ### und ### und des Zeugen ### sowie den verlesenen und in dem Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Schriftstücken.

III.

12
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Rechtsanwalt einer Pflichtverletzung gemäß §§ 49, 43 BRAO schuldig gemacht. Er hat gegen die Verpflichtung verstoßen, ein Pflichtverteidigermandat ordnungsgemäß durchzuführen.

13
Die gerichtliche Bestellung zum Verteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sie erfolgt im öffentlichen Interesse daran, dass der Beschuldigte in den Fällen, in denen die Verteidigung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens notwendig ist (vgl. § 140 StPO), rechtskundigen Beistand erhält. Der gerichtlich bestellte Verteidiger muss die Verteidigung übernehmen (§ 49 BRAO); nur aus wichtigem Grund kann er die Aufhebung der Beiordnung beantragen (§ 49 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO). Er muss die Verteidigung in sachgerechter Weise führen und hat im Gegensatz zum gewählten Verteidiger nach einhelliger Auffassung an der Hauptverhandlung stets und ununterbrochen teilzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 06.10.2008 – 2 BvR 1173/08 –, Rn. 8; Beschluss vom 01.02.2005 – 2 BvR 2456/04 – Rn. 3; Beschluss vom 24.11.2000 – 2 BvR 813/99 – Rn. 12; Beschluss vom 06.11.1984 – 2 BvL 16/83 –, Rn. 42; OLG ###, Beschluss vom 19.09.2017 – 2 ARs 13/17 –, Rn. 4; Beschluss vom 14.12.2005 – 2 ARs 154/05 –, Rn. 8; OLG ###, Beschluss vom 15.08.2006 – 2 (s) Sbd IX – 68/06 –, Rn. 16 jeweils juris).

14
Von daher ist es in der Regel als Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten zu werten, wenn ein Rechtsanwalt in einem Fall notwendiger Verteidigung eigenmächtig die Hauptverhandlung verlässt, um durch seine Abwesenheit (vgl. § 338 Nr. 5 StPO) deren Aussetzung zu erzwingen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1980 – AnwSt (R) 14/80 -, Strafverteidiger 1981, Seite 133 [135]; Urteil vom 03.05.2019 – AK 15/19, StB 9/19 -, Rn. 38; Anwaltsgerichtshof ###, Urteil vom 01.07.2005 – (2) 6 EVY 7/04 -, Rn. 17, jeweils juris).

15
Der vorliegende Fall, in dem sich der Rechtsanwalt geweigert hat, als Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung aufzutreten, ist nicht anders zu beurteilen. Denn das Gesetz wertet es im Falle notwendiger Verteidigung gleich, ob der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO). In allen diesen Fällen sind dem Pflichtverteidiger, durch dessen Schuld eine Aussetzung erforderlich wird, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. § 145 Abs. 4 StPO).

16
Eine Ausnahme von der Regel, dass die Weigerung des Rechtsanwalts, die Verteidigung zu führen, einen Berufsrechtsverstoß darstellt, ist hier nicht gegeben. In der Rechtsprechung wird beispielsweise als Ausnahme der Fall angesehen, dass der Rechtsanwalt die (weitere) Mitwirkung am Verfahren aus triftigem Grund abgelehnt hat, etwa wenn sich die Verweigerung des Rechtsanwalts als Reaktion auf eine in ihrer Zulässigkeit rechtlich umstrittene oder rechtswidrige Maßnahme darstellt, durch die das Gericht erheblich in die Rechte des Angeklagten oder der Verteidigung eingreift (BGH, Urteil vom 15.12.1980 a.a.O.). Zwar darf der Rechtsanwalt die Verteidigung nicht bei jedem Verhandlungsfehler des Gerichts oder bei jeder Spannung niederlegen, die sich zwischen ihm und dem Vorsitzenden wegen einer Verfahrensfrage ergeben hat. Ein Handeln kann aber aus Gewissenszwang zu respektieren sein, dies jedenfalls dann, wenn es nicht auf schuldhafter Verkennung der Rechtslage beruht. Von Bedeutung kann auch sein, ob der Rechtsanwalt vor seiner Eigenmächtigkeit die Möglichkeit genutzt hat, in den Fällen, in denen die Strafprozessordnung es vorsieht, durch einen ausdrücklichen Antrag eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Für die Beurteilung des Verhaltens kann es weiter darauf ankommen, ob er im wirklichen oder vermeintlichen Interesse des Angeklagten gehandelt oder dessen Belange im eigenen Interesse verletzt hat (BGH, a.a.O.).

17
Bei einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Beweggründe, die den Rechtsanwalt am 06.01.2015 zur Weigerung, die Verteidigung zu führen, veranlasst haben, kann der Senat keine solche Ausnahme von der Regel annehmen.

18
Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung, das der einfachrechtlichen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dient, und mit der Bestellung eines Verteidigers sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat (BGH, Urteil vom 13.12.2018 – IX ZR 216/17 –, Rn. 16 m.w.N., juris).

19
Durch das Verhalten der Vorsitzenden wurde zwar in die Rechte des Angeklagten und des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger in nicht hinnehmbarer Weise eingegriffen, da es dem Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger trotz frühzeitigen ergänzenden Akteneinsichtsgesuchs und mehrfacher Erinnerungen nicht ermöglicht worden ist, die vollständigen Verfahrensakten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung auszuwerten und den Inhalt sowie das daraus ggf. abzuleitende weitere prozessuale Vorgehen mit seinem Mandanten zu erörtern. Der Verteidiger kann im Strafprozess entsprechend § 140 Abs. 1 StPO nur dann sinnvoll „mitwirken“ und die Interessen des Angeklagten wirksam wahrnehmen, wenn er den Sachverhalt ausreichend kennt, genügend über die Einlassung des Angeklagten zur Anklage unterrichtet ist und ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen. Die zur umfassenden Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit verblieb dem Rechtsanwalt vorliegend nicht. Der Rechtsverstoß des Amtsgerichts war aber nicht derart massiv, dass der Verteidiger quasi als „ultima ratio“ zum Schutze des Angeklagten eine Mitwirkung am Verfahren ablehnen durfte.

20
Zwar hat der Rechtsanwalt vor dem Hauptverhandlungstermin erfolglos einen Aussetzungsantrag gestellt und erklärt, er sei mangels rechtzeitiger Überlassung der Akten und ohne Besprechung des neuen Akteninhalts mit dem Angeklagten nicht in der Lage, diesen sachgerecht zu verteidigen. Gleichwohl war der Berufsrechtsverstoß des Rechtsanwalts auch unter diesen Umständen weder gerechtfertigt noch wegen seiner Motive wenigstens entschuldbar. Es ist auch kein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum anzunehmen.

21
Hier hätte der Rechtsanwalt bei Aufruf der Sache und damit beginnender Hauptverhandlung als Verteidiger auftreten bzw. erscheinen müssen, um der Vorsitzenden die Feststellung seiner Anwesenheit und damit jedenfalls den Beginn der Hauptverhandlung zu ermöglichen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn dem Rechtsanwalt war bewusst, dass sein „Fernbleiben“ bzw. seine Weigerung am 06.01.2015 auf der Verteidigerbank Platz zu nehmen und die Verteidigung zu führen, zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung und damit zu einem „Platzen“ des Prozesses führen würde.

22
Auch wenn der Rechtsanwalt den mehr als 180 Seiten starken neuen Akteninhalt bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht in der gebotenen Weise auswerten und mit seinem Mandanten besprechen konnte, hätte dem Rechtsanwalt auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 1 StPO) ein „milderes Mittel“ in Form eines Antrags nach § 145 Abs. 3 StPO auf Unterbrechung der Verhandlung zur Verfügung gestanden, nachdem das Amtsgericht den zuvor vom Rechtsanwalt gestellten weitergehenden Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO abgelehnt hatte. Einen bloßen Unterbrechungsantrag hat er indes auch nicht hilfsweise gestellt, sondern durch sein „Fernbleiben“ bewusst eine Aussetzung erzwungen, obgleich ein solcher Hilfsantrag in dem vom Rechtsanwalt angeführten Beschluss des BGH vom 24.06.2009 – 5 StR 181/09 – unter Rn. 23 sogar ausdrücklich angesprochen wird.

23
Bei der gebotenen Gesamtbewertung des Verhaltens gab es somit für die Verweigerung der Verteidigungsführung und die dadurch erzwungene Aussetzung keine Rechtfertigung. Denn mit einem Auftreten als Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung am 06.01.2015 wären dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten auch keine Rechte abgeschnitten gewesen. Der Gesichtspunkt, dass die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO), rechtfertigte schon deshalb kein Erzwingen der Aussetzung durch Fernbleiben, weil dem Angeklagten ### die aus dem angewachsenen Aktenbestandteil vermeintlich hervor gehenden weiteren Ablehnungsgründe aufgrund Information durch den jetzigen Verteidiger des Rechtsanwalts schon bekannt waren und diesbezüglich noch am Abend des 05.01.2015 sogar ein Telefonat zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geführt worden ist. Es wäre somit auch ohne größere Vorbereitungszeit noch vor Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse – ggf. nach einem Unterbrechungsantrag gemäß § 145 Abs. 3 StPO analog – möglich gewesen, einen Ablehnungsantrag rechtzeitig und in zulässiger Weise zu stellen. Hält der Rechtsanwalt die ihm verbleibende Vorbereitungszeit für nicht ausreichend, kann er durch einen Antrag nach § 145 Abs. 3 StPO zumindest eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erzwingen. Dies ist indes nicht geschehen. Auch der Angeklagte ### hat seinerseits keinen solchen Unterbrechungsantrag angeregt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.08.2012 – 4 StR 108/12 –, Rn. 17, juris).

24
Die getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum vermeintlichen Irrtum des Rechtsanwalts belegen überdies allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum, nicht aber einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz entfallen ließe. Der Rechtsanwalt hat objektiv gegen die Verpflichtung verstoßen, als Pflichtverteidiger stets und ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er handelte auch vorsätzlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einem Irrtum über das Bestehen der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung unterlag, welcher als Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes entsprechend den Regeln des Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2004 – 2 StR 505/03 –, BGHSt 49, 166-177, Rn. 36). Soweit er davon ausgegangen sein sollte, wegen der unzureichenden Vorbereitungszeit nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet zu sein, stellt sich dies als bloßer Subsumtions- und damit als – vermeidbarer – Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB dar. Ein Täter, der die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollzieht und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift, sein Handeln aber gleichwohl für rechtlich zulässig hält, irrt lediglich über das Verbotensein. Daran änderte auch der Hinweis seines jetzigen Verteidigers auf den BGH-Beschluss vom 24.06.2009 – 5 StR 181/09 -, juris, nichts, zumal sich daraus kein Anhaltspunkt für eine Rechtfertigung des späteren Verhaltens ergab. Vielmehr enthält die Entscheidung nicht nur einen Hinweis auf einen möglichen (Hilfs-)Antrag auf Unterbrechung nach § 145 Abs. 3 StPO, den der Rechtsanwalt jedoch nicht gestellt hat, sondern unter Rn. 21 sogar einen Hinweis auf die sich aus § 145 Abs. 1 und 4 StPO ergebenden Konsequenzen. Der Rechtsanwalt wusste daher, dass der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, pflichtwidrig handelt und ihm im Falle einer deshalb erforderlichen Aussetzung die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen sind.

25
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine rechtfertigende oder entschuldigende Pflichtenkollision. Ein Auftreten als Verteidiger in der Hauptverhandlung am 06.01.2015 hätte selbst bei nicht vollständiger vorheriger Auswertung des gewachsenen Aktenbestandteils keinen Verstoß gegen § 43 BRAO dargestellt, denn die Unkenntnis wäre unverschuldet gewesen. Die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und seine Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaates bedingen vielmehr, dass der Rechtsanwalt gerade als Pflichtverteidiger im Interesse einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege einen prozessordnungsgemäßen Verfahrensablauf sichert (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01 –, BVerfGE 110, 226-274, Rn. 125). Dies kann nicht in der Weise geschehen, dass eine Aussetzung der Verhandlung durch eigenmächtiges Verhalten im Sinne von § 145 Abs. 1 StPO, sondern nur durch der Strafprozessordnung entsprechende Anträge, hier nach § 145 Abs. 3 StPO auf Unterbrechung, „erzwungen“ wird (BGH, Urteil vom 30.08.2012 – 4 StR 108/12 –, Rn. 17, juris). Wenn das Amtsgericht einem solchen Antrag pflichtwidrig nicht stattgegeben, sondern (auch) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt hätte, läge eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO vor. Ein solcher Verfahrensverstoß kann und muss ggf. mit einem Rechtsmittel gerügt werden.

26
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt berufs- und haftungsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Teilnahme an der Hauptverhandlung angedroht hat, folgt daraus nichts anderes. Zu einer eigenmächtigen Verweigerung der Verteidigungsführung war der Rechtsanwalt auch deshalb nicht gezwungen. Vielmehr hätte er nach §§ 48 Abs. 2, 49 BRAO beantragen können, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger aufzuheben, wenn wichtige Gründe dafür vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1980 a.a.O.).

VI.

27
Gegen den Rechtsanwalt war wegen des Verstoßes gegen §§ 49, 43 BRAO die anwaltsgerichtliche Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € zu verhängen (§ 113 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Der Schuldumfang erforderte eine mildere Maßnahme als die, auf die vom Anwaltsgericht im erstinstanzlichen Urteil erkannt worden ist. Zum einen sind dem Rechtsanwalt bereits die durch die Aussetzung am 06.01.2015 verursachten Kosten auferlegt worden. Zum anderen ist zugunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, dass er noch nicht berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner sind die lange Verfahrensdauer sowie der Zeitablauf seit der Pflichtverletzung zu berücksichtigen, wobei der Rechtsanwalt nicht mehr als Strafverteidiger tätig ist. Andererseits hat sich der Rechtsanwalt vorsätzlich über Regeln der Strafprozessordnung hinweggesetzt. Ein solches Verhalten in öffentlicher Hauptverhandlung ist geeignet, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in besonderem Maße zu schädigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Rechtsanwalt sprechenden Umstände ist die Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € angemessen aber auch erforderlich.

28
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 197 BRAO.

29
Die Revision war nicht zuzulassen, da nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden wurde, die von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 145 Abs. 4 BRAO).

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